Verkaufsbedingungen
Soweit von Ihnen Ware aus unserem Katalog oder auf der
Grundlage unseres Kataloges bestellt wird, gelten neben unseren Allgemeinen
Verkaufsbedingungen die nachstehenden Bestellbedingungen. Sämtliche früher
erschienenen Preislisten, Verkaufsbedingungen und Kataloge einschließlich hierin
befindlicher Abbildungen, Beschreibungen, Produktnamen und Marken verlieren mit
Erscheinen dieses Kataloges ihre Gültigkeit.
- D & B liefert:
- innerhalb Deutschlands ab einem Mindestbestellwert von EUR 250,00
Netto-Warenwert „frei Haus“. Lieferungen unterhalb des Mindestbestellwertes
erfolgen nur in Ausnahmefällen unter Berechnung der Frachtkosten und einer
Bearbeitungsgebühr von EUR 15,00 und bedürfen unserer ausdrücklichen
Zustimmung.
- bei Exporten ab einem Mindestbestellwert von EUR 500,00 Warenwert und
mit der Lieferbedingung „Ex Works (EXW) Hamburg“, sofern nicht anders
vereinbart.
Für die Ermittlung des Mindestbestellwertes sind Artikel aus den
„Besonderen Angeboten“ (z. B. auslaufende Artikel) ausgeschlossen.
- Sämtliche Angaben in diesem Katalog sind freibleibend.
- Auf eventuell auftretende Farbunterschiede zwischen Abbildung und Artikel
wird hingewiesen.
- Die im Zubehörteil genannten Maße und Gewichte sind Circa-Angaben. Sie
sind nicht verbindlich.
- Die Mindestabnahmemenge bei Tee und Kaffee beträgt jeweils 1 Kilogramm pro
Sorte.
- Die Tee- und Kaffeepreise verstehen sich per Kilogramm, wenn nicht anders
genannt, ab Lager Hamburg, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Die Preise für Zubehör und Confiserie gelten für jeweils ein Stück, wenn
nicht anders genannt, ab Lager Hamburg, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Mengenrabatte werden auf Anfrage und nur nach Vereinbarung eingeräumt.
- Bei im Kundenauftrag gefertigten Teetüten kann es zu Mehr- oder
Minderlieferungen von bis zu 10 % kommen. Sie sind vom Käufer entsprechend zu
akzeptieren.
- Bei Erstbestellung erfolgt die Lieferung ausschließlich gegen Nachnahme
bzw. Vorauskasse.
-
Irrtümer, Änderungen und Zwischenverkauf
vorbehalten.
Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)
§ 1 Geltungsbereich/Allgemeines
-
Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungenen (AVB) gelten
ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AVB gelten auch
dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AVB abweichender
Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos
ausführen.
-
Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks
Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich
niederzulegen. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere
Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu
treffen.
-
Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle
künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
-
Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist
ausgeschlossen, § 354 a HGB bleibt unberührt.
-
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach
Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind, z.B. Mängelanzeigen,
Fristsetzungen, Rücktrittserklärungen etc., bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Textform.
§ 2 Angebot/Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern wir nicht
ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt
haben.
- Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches
Vertragsangebot, welches wir innerhalb von zwei Wochen nach Zugang entweder
schriftlich oder durch Auslieferung der Ware annehmen
können.
- An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Katalogen sowie allen
sonstigen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie
sonstigen Schutzrechte vor.
§ 3 Preise/Zahlungsbedingungen
- Unsere Preise verstehen sich ab Lager Hamburg. Hinzu kommt die gesetzliche
Mehrwertsteuer, in der am Tage der Rechnungsstellung jeweils gesetzlich
geltenden Höhe. FOB-Preise schließen nicht die Hafen- und Zollgebühren
ein.
- Der Rechnungsbetrag ist nach Lieferung sofort zur Zahlung fällig. Für die
Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die nach pflichtgemäßem
kaufmännischen Ermessen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers
begründen, können wir weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung der Ware
durch den Käufer oder von entsprechenden Sicherheiten abhängig machen.
- Der Käufer hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht
nur wegen anerkannter, unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter
Forderungen oder Ansprüche. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte
des Käufers insbesondere gemäß § 6 dieser AVB
unberührt.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
- Die von uns gelieferte Ware (nachfolgend „Vorbehaltsware“) bleibt bis zur
vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Käufer unser Eigentum.
- Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten
Forderungen weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer
hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder Dritte auf die uns gehörende
Ware zugreifen (z. B. Pfändungen). Unabhängig davon hat der Käufer bereits im
Vorhinein die Dritten auf unsere an der Ware bestehenden Rechte
hinzuweisen.
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Sachen zu deren vollem
Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter, deren Eigentumsrecht bestehen,
so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der
verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Sachen. Die entstehenden Sachen
gelten als Vorbehaltsware.
- Der Käufer ist bis auf Widerruf (siehe Abs. 6) berechtigt, die
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern. Die aus
dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte
tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen
Miteigentumsanteils gemäß Abs. 3 zur Sicherheit an uns ab. Die in Abs. 2
genannten Pflichten gelten entsprechend. Der Käufer bleibt zur Einziehung
dieser Forderungen neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt,
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Käufers freizugeben, soweit der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
- Bei Zahlungsverzug des Käufers hat dieser uns die Vorbehaltsware auf unser
Verlangen hin unverzüglich herauszugeben, nachdem wir ihm eine angemessene
Frist zur Leistung gesetzt haben. In dem Rücknahmeverlangen sowie in der
Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag. In diesem Fall
können wir verlangen, dass uns der Käufer alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir
zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des
Käufers – abzüglich Verwertungskosten –
anzurechnen.
§ 5 Lieferzeit
- Von uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten gelten stets
nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Lieferzeit zugesagt
oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die
Lieferzeiten auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer
oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Die Einhaltung der von uns
angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Käufers voraus. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt,
so verlängert sich die Lieferzeit in einem angemessenen Umfang; dies gilt
nicht, wenn wir das Nichtvorliegen der Voraussetzungen zu vertreten
haben.
- Die Lieferzeit verlängert sich bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt oder sonstiger bei uns oder einem unserer (Unter-) Lieferanten
eintretender unvorhersehbarer, von uns nicht zu vertretender Umstände, etwa
Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen,
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Störung der Verkehrswege, behördliche
Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten etc., um die Dauer der
Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Lieferverzögerungen aufgrund
der vorgenannten Umstände haben wir dem Käufer umgehend mitzuteilen. Sofern
die Lieferverzögerung aus den vorgenannten Gründen länger als einen Monat
andauert, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wird durch
die vorgenannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so werden
wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit aus den
vorgenannten Umständen oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so
kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche
herleiten.
- Wir sind zu Teillieferungen und Lieferungen vor der von uns genannten
Lieferzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. Dies ist der
Fall, wenn Teillieferungen für den Käufer verwendbar sind, die Lieferung der
restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein
erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
- Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen
Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine vorherige Mahnung durch den Käufer
erforderlich. Geraten wir mit einer Lieferung in Verzug oder wird uns die
Lieferung – gleich aus welchem Grund – unmöglich, so ist unsere Haftung auf
Schadensersatz nach Maßgabe von § 7 dieser AVB
beschränkt.
§ 6 Mängelhaftung
1. Mängelansprüche des Käufers setzten
voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377,
381 HGB) nachgekommen ist. Mängel sowie Falschlieferungen oder Mindermengen hat
der Käufer uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen ab Lieferung
schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung
schriftlich anzuzeigen. Rügen, die gegenüber Handelsvertretern oder
Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine
formgerechten Rügen dar.
2. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer die
von uns gelieferte Ware ohne unsere Zustimmung nach Entdeckung eines Mangels
weiterverarbeitet und die Mängelbeseitigung
hierdurch unmöglich oder
unzumutbar erschwert wird.
3. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, sind wir
nach unserer Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet
und berechtigt. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Käufer angemessen Zeit und
Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, so sind wir von der Mängelhaftung
befreit. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, so ist der Käufer – vorbehaltlich
unter § 7 dieser AVB – berechtigt, die ansonsten gesetzlich vorgesehenen
Mängelrechte geltend zu machen.
§ 7 Haftung
- Auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – haften wir im Rahmen
der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei
einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen gesetzlichen
Haftungsmaßstabs nur für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung
auf den typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Insbesondere
haften wir in diesem Falle nicht für entgangenen Gewinn des Käufers und
vorhersehbare mittelbare Folgeschäden.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des
Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz, für Schäden wegen Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen arglistigen Verschweigens
eines Mangels oder Übernahme einer Garantie (§ 443 BGB).
- Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen
im Falle einer direkten Inanspruchnahme durch den Käufer.
§ 8 Datenschutz
Wir sind berechtigt, die Daten aus
dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung nach § 28 BDSG zu
erheben, zu verarbeiten und zu nutzen und diese, soweit für die
Vertragserfüllung erforderlich, an Dritte (z. B. beauftragte Dienstleister im
Rahmen der Auftragsbearbeitung) zu übermitteln.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares
Recht
- Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und
Zahlungsort unser Geschäftssitz, auch wenn wir auf Wunsch des Käufers die
Versendung der Ware übernehmen.
- Ist der Käufer Kaufmann oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland
keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für sämtliche sich
zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den abgeschlossenen
Kaufverträgen Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem
Geschäftssitz zu verklagen.
- Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien unterliegen – auch bei
grenzüberschreitenden Lieferungen – ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen.