Verkaufsbedingungen


Soweit von Ihnen Ware aus unserem Katalog oder auf der Grundlage unseres Kataloges bestellt wird, gelten neben unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen die nachstehenden Bestellbedingungen. Sämtliche früher erschienenen Preislisten, Verkaufsbedingungen und Kataloge einschließlich hierin befindlicher Abbildungen, Beschreibungen, Produktnamen und Marken verlieren mit Erscheinen dieses Kataloges ihre Gültigkeit.
  

  1. D & B liefert:

    • innerhalb Deutschlands ab einem Mindestbestellwert von EUR 250,00 Netto-Warenwert „frei Haus“. Lieferungen unterhalb des Mindestbestellwertes erfolgen nur in Ausnahmefällen unter Berechnung der Frachtkosten und einer Bearbeitungsgebühr von EUR 15,00 und bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung.
    • bei Exporten ab einem Mindestbestellwert von EUR 500,00 Warenwert und mit der Lieferbedingung „Ex Works (EXW) Hamburg“, sofern nicht anders vereinbart.

    Für die Ermittlung des Mindestbestellwertes sind Artikel aus den „Besonderen Angeboten“ (z. B. auslaufende Artikel) ausgeschlossen.

  2. Sämtliche Angaben in diesem Katalog sind freibleibend.
  3. Auf eventuell auftretende Farbunterschiede zwischen Abbildung und Artikel wird hingewiesen.
  4. Die im Zubehörteil genannten Maße und Gewichte sind Circa-Angaben. Sie sind nicht verbindlich.
  5. Die Mindestabnahmemenge bei Tee und Kaffee beträgt jeweils 1 Kilogramm pro Sorte.
  6. Die Tee- und Kaffeepreise verstehen sich per Kilogramm, wenn nicht anders genannt, ab Lager Hamburg, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  7. Die Preise für Zubehör und Confiserie gelten für jeweils ein Stück, wenn nicht anders genannt, ab Lager Hamburg, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  8. Mengenrabatte werden auf Anfrage und nur nach Vereinbarung eingeräumt.
  9. Bei im Kundenauftrag gefertigten Teetüten kann es zu Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % kommen. Sie sind vom Käufer entsprechend zu akzeptieren.
  10. Bei Erstbestellung erfolgt die Lieferung ausschließlich gegen Nachnahme bzw. Vorauskasse.
  11. Irrtümer, Änderungen und Zwischenverkauf vorbehalten.


Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)

§ 1 Geltungsbereich/Allgemeines

  1. Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungenen (AVB) gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AVB abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.  

  2. Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

  3. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.  

  4. Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen, § 354 a HGB bleibt unberührt.  

  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind, z.B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktrittserklärungen etc., bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

§ 2 Angebot/Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben.          
  2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot, welches wir innerhalb von zwei Wochen nach Zugang entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware annehmen können.          
  3. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Katalogen sowie allen sonstigen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstigen Schutzrechte vor.

§ 3 Preise/Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich ab Lager Hamburg. Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer, in der am Tage der Rechnungsstellung jeweils gesetzlich geltenden Höhe. FOB-Preise schließen nicht die Hafen- und Zollgebühren ein.
  2. Der Rechnungsbetrag ist nach Lieferung sofort zur Zahlung fällig. Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen, können wir weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung der Ware durch den Käufer oder von entsprechenden Sicherheiten abhängig machen.
  4. Der Käufer hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen anerkannter, unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gemäß § 6 dieser AVB unberührt.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

  1. Die von uns gelieferte Ware (nachfolgend „Vorbehaltsware“) bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum.
  2. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder Dritte auf die uns gehörende Ware zugreifen (z. B. Pfändungen). Unabhängig davon hat der Käufer bereits im Vorhinein die Dritten auf unsere an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen.   
  3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Sachen zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter, deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Sachen. Die entstehenden Sachen gelten als Vorbehaltsware.
  4. Der Käufer ist bis auf Widerruf (siehe Abs. 6) berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß Abs. 3 zur Sicherheit an uns ab. Die in Abs. 2 genannten Pflichten gelten entsprechend. Der Käufer bleibt zur Einziehung dieser Forderungen neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  6. Bei Zahlungsverzug des Käufers hat dieser uns die Vorbehaltsware auf unser Verlangen hin unverzüglich herauszugeben, nachdem wir ihm eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. In dem Rücknahmeverlangen sowie in der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag. In diesem Fall können wir verlangen, dass uns der Käufer alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich Verwertungskosten – anzurechnen.


§ 5 Lieferzeit

  1. Von uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Lieferzeit zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferzeiten auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferzeit in einem angemessenen Umfang; dies gilt nicht, wenn wir das Nichtvorliegen der Voraussetzungen zu vertreten haben.       
  2. Die Lieferzeit verlängert sich bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger bei uns oder einem unserer (Unter-) Lieferanten eintretender unvorhersehbarer, von uns nicht zu vertretender Umstände, etwa Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Störung der Verkehrswege, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten etc., um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Lieferverzögerungen aufgrund der vorgenannten Umstände haben wir dem Käufer umgehend mitzuteilen. Sofern die Lieferverzögerung aus den vorgenannten Gründen länger als einen Monat andauert, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit aus den vorgenannten Umständen oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.       
  3. Wir sind zu Teillieferungen und Lieferungen vor der von uns genannten Lieferzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn Teillieferungen für den Käufer verwendbar sind, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
  4. Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine vorherige Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir mit einer Lieferung in Verzug oder wird uns die Lieferung – gleich aus welchem Grund – unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe von § 7 dieser AVB beschränkt.

§ 6 Mängelhaftung
1. Mängelansprüche des Käufers setzten voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Mängel sowie Falschlieferungen oder Mindermengen hat der Käufer uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Rügen, die gegenüber Handelsvertretern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine formgerechten Rügen dar.
2. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer die von uns gelieferte Ware ohne unsere Zustimmung nach Entdeckung eines Mangels weiterverarbeitet und die Mängelbeseitigung
hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
3. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Käufer angemessen Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, so ist der Käufer – vorbehaltlich unter § 7 dieser AVB – berechtigt, die ansonsten gesetzlich vorgesehenen Mängelrechte geltend zu machen.

§ 7 Haftung

  1. Auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – haften wir im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen gesetzlichen Haftungsmaßstabs nur für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung auf den typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Insbesondere haften wir in diesem Falle nicht für entgangenen Gewinn des Käufers und vorhersehbare mittelbare Folgeschäden.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz, für Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Übernahme einer Garantie (§ 443 BGB).
  3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen im Falle einer direkten Inanspruchnahme durch den Käufer. 
     

§ 8 Datenschutz

Wir sind berechtigt, die Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung nach § 28 BDSG zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen und diese, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, an Dritte (z. B. beauftragte Dienstleister im Rahmen der Auftragsbearbeitung) zu übermitteln.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz, auch wenn wir auf Wunsch des Käufers die Versendung der Ware übernehmen.
  2. Ist der Käufer Kaufmann oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den abgeschlossenen Kaufverträgen Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
  3. Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien unterliegen – auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen – ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.


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