Aromen

Definition von Aromen

Wir verwenden ausschließlich verkehrsfähige, der Aromenverordnung entsprechende Lebensmittelaromen, die für den menschlichen Verzehr geeignet sind.

Seit dem 20.01.2009 gibt es eine neue Aromenverordnung. Die EG Aromenverordnung VO(EG)1334/2008 ist am 20.01.2009 in Kraft getreten und gilt mit einer Übergangsfrist von 2 Jahren, offiziell ab Januar 2011. Die EG. Aromenverordnung VO(EG)1334/2008 löst die Aromen-Richtlinie 88/388EWG ab.

 


Definitionen gemäß VO(EG)1334/2008:

Natürliches Aroma

Wird aus natürlichen, pflanzlichen oder tierischen Rohstoffen wie z. B. Früchten, Gewürzen, Kräutern, geröstetem Kaffee oder geräuchertem Speck gewonnen. Zur Herstellung dürfen nur physikalische, enzymatische oder mikrobiologische Verfahren angewendet werden, u. a. Auspressen, Destillieren, Erwärmen, Filtrieren, Mahlen, Mischen, Vergären oder Zerkleinern.


Aroma

Wird mittels chemischer Synthese wie z. B. Veresterung oder Acetilierung hergestellt. Die dafür benötigten Rohstoffe müssen nicht natürlichen Ursprungs sein, aber die chemische Beschaffenheit des Endproduktes muss identisch sein mit einer in der Natur vorkommenden Substanz pflanzlichen oder tierischen Ursprungs. Daher sind naturidentische Aromen in der Regel auch rückstandsfrei.

D & B setzt nach wie vor neben den natürlichen Aromen nur die ehemals Naturidenten gemäß alter 88/338EWG ein.

 

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